Mittelvergabeordnung der Deutschen Rheumastiftung
§1 Allgemeine Grundsätze
- Die Mittelvergabeordnung der Deutschen Rheumastiftung betrifft die Vergabe von Stiftungsmitteln im Sinne des §5 der Stiftungssatzung.
- Stiftungsmittel werden satzungsgemäß für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Rheumatologie und für die Verbesserung der Lebenssituation rheumakranker Menschen sowie für die Aufklärung der Öffentlichkeit über rheumatische Erkrankungen vergeben.
- Förderziele der Stiftung sind die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten zur Erforschung der Entstehungsgrundlagen, der Verlaufsbedingungen, der Krankheitsfolgen, der Diagnostik und der Behandlung und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen, sowie die Förderung der Selbsthilfe rheumakranker Menschen durch Projektbeihilfen und durch die finanzielle Unterstützung von Informationsveranstaltungen und –materialien.
- Die thematische Festlegung der wissenschaftlichen Förderschwerpunkte wird vom Vorstand getroffen.
§2 Fördervoraussetzungen
Die Gewährung von Fördermitteln durch die Deutsche Rheumastiftung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die Mittelvergabe setzt eine ordnungsgemäße schriftliche Antragstellung voraus, in der der Antragsteller die Zweckmäßigkeit und die Durchführung des Vorhabens nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit gewährleistet.
- Die Mittelvergabe darf nur an Projekte und Vorhaben erfolgen, die nachweislich der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen und den Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung nicht gefährden.
- Fördermittel dürfen nur für eine festgelegte Projektlaufzeit gewährt werden.
§3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
- Die Stiftung fördert ausschließlich durch die Gewährung finanzieller Mittel in Form von Projektbeihilfen, Stipendien und Preise für wissenschaftliche Arbeiten. Sie fördert außerdem die Einrichtung von Stiftungsprofessuren in der Rheumatologie durch die Gewährung finanzieller Mittel.
- Eine Förderung durch Projektbeihilfen ist auch dann möglich, wenn zusätzlich andere Fördergelder für die Verwirklichung zur Verfügung stehen.
- Eine Förderung durch die Deutsche Rheumastiftung kann nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.
§4 Antragsverfahren
- Der Antragsteller muss ein strukturiertes Konzept vorlegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens hervorgehen sowie die Vorgehensweise und Realisierung deutlich werden.
- Dem Antrag sind beizufügen:
- Eine Beschreibung der Projektinhalte bzw. des Forschungsvorhabens und der Ziele sowie der mit dem Förderprojekt verbundenen Verbesserung gegenüber dem Stand der Wissenschaft.
- Ausführliche Angaben zur Person des Antragstellers bzw. der beantragenden Einrichtung oder Forschergruppe.
- Ein detaillierter Finanzierungsplan, ggf. unter Angabe zusätzlicher projektspezifischer Förderung
§5 Entscheidungsverfahren
- Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Vorstand der Deutschen Rheumastiftung aufgrund der Gutachtenlage durch Mehrheitsbeschluss.
- Der Vorstand lässt sich bei der Entscheidungsfindung von einem oder mehreren unabhängigen sachkundigen Gutachtern beraten.
- Vorstandsmitglieder, die nach den Kriterien der Deutschen Forschungsgemeinschaft bezüglich eines Antrags befangen sind, werden von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen.
§6 Auszahlung
- Die bewilligte Förderung wird durch die Treuhänderin der Stiftung nach einem zuvor vereinbarten Mittelabrufverfahren ausgezahlt.
- Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Empfänger der Stiftung die zweckgemäße Verwendung der Mittel schriftlich zusichert.
- Die Auszahlung erfolgt per Überweisung auf ein vom Empfänger zu benennendes Konto in Deutschland.
§7 Berichtspflicht
- Der Empfänger der Förderung verpflichtet sich zur Vorlage eines Verwendungsnachweises und eines Berichts über die im Förderzeitraum geleisteten Arbeiten sowie die erzielten Erfolge. Bei Überschreiten der geplanten Laufzeit des Projektes ist spätestens 3 Monate nach Ablauf der geplanten Laufzeit ein Zwischenbericht mit aktualisiertem Versuchs- und Zeitplan und Begründung der Laufzeitverlängerung vorzulegen.
- Die Stiftung behält sich vor, die Verwendung der Mittel zu prüfen und im Bedarfsfall durch externe Gutachter prüfen zu lassen.
§8 Rücknahme und Rückzahlungspflicht
- Die Stiftung behält sich vor die Bewilligung zur Förderung zurückzunehmen, wenn Umstände bekannt werden, die schon zum Bewilligungszeitraum vorlagen und deren Kenntnis zur Ablehnung des Antrags geführt hätte.
- Werden derartige Umstände nach der Auszahlung bekannt oder treten sie danach ein, kann die Stiftung den bewilligten Förderbetrag zurückfordern.
- Die Stiftung behält sich vor, bei Ausbleiben eines adäquaten Zwischen- und Abschlußberichtes den bewilligten Förderbetrag zurückzufordern.
§9 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Deutsche Rheumastiftung besteht nicht.
§10 Inkrafttreten
Diese Mittelvergabeordnung tritt mit Datum vom 01. Januar 2011 in Kra
Berlin 10. Dezember 2010,
Der Vorstand der Deutschen Rheumastiftung