Grundsätze der Deutschen Rheumastiftung für die Zusammenarbeit mit Unternehmen und Institutionen
I. Allgemeine Grundsätze
Die Deutsche Rheumastiftung ist eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Rheumaforschung und der Selbsthilfe rheumakranker Menschen. Sie ist in ihren Aktivitäten den Grundsätzen der Neutralität, Transparenz und Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung verpflichtet. Die Rheumastiftung akquiriert für ihre Ziele Zuwendungen durch Spenden, Sponsoring, Zustiftungen oder im Rahmen von Kooperationen. Die Zuwendungen dürfen nicht im Widerspruch zu den satzungsgemäßen Zielen der Stiftung stehen und dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Alle rechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden.
II. Kooperation mit Unternehmen und Institutionen
- Bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Institutionen muss die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Deutschen Rheumastiftung gewahrt bleiben. Es muss gewährleistet sein, dass die Stiftung über die Mittelvergabe frei entscheidet und bei allen Projekten und Fördermaßnahmen die Kontrolle behält analog zur zweckgebundenen Verwendung der Mittel bei öffentlich-rechtlichen Förderinstitutionen, z.B. DFG.
- Die Deutsche Rheumastiftung kooperiert nicht mit Unternehmen oder Institutionen, deren Geschäftsfeld und -praktiken mit den Zielen der Stiftung nicht vereinbar ist oder deren Image das Ansehen der Stiftung in der Öffentlichkeit schädigen könnte. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand der Stiftung.
- Die Deutsche Rheumastiftung akzeptiert keine Zusammenarbeit, durch die das Ansehen der Stiftung Schaden nehmen kann oder die Gemeinnützigkeit gefährdet wird.
- Bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen achtet die Stiftung darauf, dass Funktionsträger, für die ein Interessenkonflikt besteht, nicht an Projektentscheidungen beteiligt sind.
III. Information und inhaltliche Neutralität
1. In Kooperationen mit Unternehmen wird auf eine eindeutige Trennung zwischen Informationen der Deutschen Rheumastiftung und Werbung des Unternehmens geachtet.
2. Die Deutsche Rheumastiftung gibt weder Empfehlungen für einzelne Produkte, noch Verfahren ab.
IV. Kommunikationsrechte
- Die Deutsche Rheumastiftung kann Unternehmen und Institutionen in schriftlichen Vereinbarungen Kommunikationsrechte gewähren, wie z.B. das Recht auf die Verwendung des Logos oder eines Slogans. Tatsache und Gegenstand dieser Vereinbarungen werden veröffentlicht.
- Eine Verwendung des Logos und des Namens der Deutschen Rheumastiftung bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsvorstand. Die Verwendung ist nur für den konkret vereinbarten Zweck zulässig. Die Verwendung des Logos ist nur im Rahmen der gestalterischen Richtlinien zulässig.
V. Zuwendungen
- Die Deutsche Rheumastiftung nimmt finanzielle Zuwendungen nur für die satzungsgemäßen Zwecke entgegen.
- Die Deutsche Rheumastiftung achtet darauf, bei der Finanzierung ihrer Projekte nicht in Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen, Institutionen oder von einer bestimmten Person zu geraten.
- Zuwendungen von Unternehmen oder Institutionen an die Deutsche Rheumastiftung werden durch die Stiftung offengelegt.
- Die Deutsche Rheumastiftung kann Sponsoring-Vereinbarungen mit Unternehmen oder Institutionen treffen. Unter Sponsoring ist dabei die Gewährung von Geld, geldwerten Vorteilen, Sachzuwendungen oder ideeller Unterstützung durch Unternehmen und Institutionen zur Förderung der Stiftung zu verstehen, wenn damit auch Ziele der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens und der Institution verfolgt werden. Sponsoring-Vereinbarungen müssen grundsätzlich schriftlich fixiert werden. Die Gegenleistung der Stiftung muss sich darauf beschränken, dem Sponsor die Nutzung des Stiftungsnamens zu Werbezwecken in der Weise zu gestatten, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Stiftung hinweist. Darüber hinaus ist es grundsätzlich zulässig, dass die Stiftung selbst beispielsweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Ein solcher Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.