Satzung Deutsche Rheumastiftung
Präambel
Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. (DGRh) und die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V. haben gemeinsam eine Stiftung gegründet, um wissenschaftliche Forschung mit dem Ziel zu fördern, Rheuma heilbar zu machen, und um die Lebenssituation rheumakranker Menschen zu verbessern.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Deutsche Rheumastiftung.
(2) Die Deutsche Rheumastiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung mit Sitz in Berlin.
(3) Stifter sind die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. und die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Rheumatologie und die Verbesserung der Lebenssituation rheumakranker Menschen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zur Erforschung der Entstehungsgrundlagen, der Verlaufsbedingungen, der Krankheitsfolgen, der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen sowie der Selbsthilfe rheumakranker Menschen, z.B. durch Projektbeihilfen und Stiftungsprofessuren.
- die Förderung der Selbsthilfe rheumakranker Menschen, z.B. durch Projektbeihilfen und durch finanzielle Unterstützung von Informationsveranstaltungen und -materialien.
- die Aufklärung der Öffentlichkeit über die rheumatischen Erkrankungen und wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Rheumatologie, insbesondere die zeitnahe Veröffentlichung der wissenschaftlichen Ergebnisse der geförderten Projekte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen einschließlich etwaiger Zustiftungen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Zur Werterhaltung bzw. zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge oder sonstige Zuwendungen einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) In den ersten fünf Jahren des Bestehens der Stiftung werden 70% der zu vergebenden Mittel für die Forschung und 30% für die Selbsthilfe im Sinne von §2 verwendet. Danach entscheiden die Organe der Stiftung neu über die prozentualen Anteile.
§ 6 Organe der Deutschen Rheumastiftung
(1) Organe der Stiftung sind Vorstand und Kuratorium.
(2) Die Mitglieder von Vorstand und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Jeweils vier Mitglieder werden benannt von der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e.V. und der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können.
(2) Die Benennung erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren, einmalige Wiederbenennung ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden durch das Kuratorium bestätigt. Bei Nicht-Bestätigung durch das Kuratorium erfolgt eine neue Benennung durch die jeweiligen Stifter.
(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Abberufung oder Tod.
(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von der Organisation, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit benannt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte je eine Person aus beiden Organisationen für den Vorsitz für vier Jahre. Diese Personen übernehmen das Amt des ersten und zweiten Vorsitzenden abwechselnd für jeweils zwei Jahre.
§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
- die Erstellung eines jährlichen Aufgaben- und Wirtschaftsplans,
- die Prüfung des vom Treuhänder vorgelegten Jahresabschlusses,
- die Festlegung und Ausschreibung der Förderschwerpunkte und
- die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel,
- die Vorbereitung von und Beschlussfassung zu Änderungen der Stiftungssatzung, der Geschäftsordnung und der Regeln für die Mittelvergabe.
(3) Die Mittelvergabe der Stiftung für Projekte erfolgt grundsätzlich nach Ausschreibung und Einholung externer Gutachten. Einzelheiten regelt eine Mittelvergabeordnung.
(4) Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, lädt zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, an der Beschlussfassung mitwirken. Soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, werden Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Sitzungen, die nicht paritätisch durch die beiden Stifter besetzt sind, hat die Seite, die in der Minorität ist, ein Vetorecht. Die Entscheidung wird dann auf die nächste Sitzung verschoben.
(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb von einer Woche widerspricht. Für die Annahme eines Beschlussvorschlags ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
(7) Einzelheiten der Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung der Stiftung.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Stifter benennen jeweils einen Vertreter ihrer Organisationen sowie gemeinsam bis zu 5 weitere Mitglieder. Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft angehören.
(2) Die Benennung erfolgt für vier Jahre. Wiederbenennung ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kuratorium und Vorstand der Stiftung oder durch Tod.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
(5) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden in der Regel zu den Sitzungen des Kuratoriums in beratender Funktion eingeladen. Ausnahmen beschließt das Kuratorium.
§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen die Stiftung betreffenden Fragen.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
- die Bestätigung der Mitglieder des Vorstands,
- die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegte Jahresplanung,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung zu Änderungsvorschlägen des Vorstands zur Stiftungssatzung, Geschäftsordnung und Mittelvergabeordnung,
- die Abberufung des Vorstands, wenn das Kuratorium feststellt, dass dieser nicht handlungsfähig ist.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Im Ausnahmefall können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Sprechers oder seines Stellvertreters, an der Beschlussfassung mitwirken. Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers bzw. des stellvertretenden Sprechers, wenn der Sprecher nicht anwesend ist.
(5) Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen.
(2) Der Treuhänder vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Vorstands und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(3) Der Treuhänder legt dem Vorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlagen sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(5) Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
(6) Weitere Einzelheiten regelt ein Vertrag mit dem Treuhänder.
§ 12 Änderung der Treuhandverwaltung
Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Treuhänders kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder oder als selbstständige Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der 3/4-Mehrheit sowohl im Kuratorium als auch im Vorstand.
§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit in Vorstand und Kuratorium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung zu liegen.
§ 14 Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums beschließen, die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit in Vorstand und Kuratorium.
§ 15 Auflösung der Stiftung
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit in Vorstand und Kuratorium.
§ 16 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie und die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 17 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.